Allgemeine Geschäftsbedingungen

GEO TRANS

BEGRIFFSBESTIMMUNG

 

 

1. Auftraggeber
Eine juristische oder natürliche (Privat) Person, die Weisung für die Beförderung eines Frachtgutes erteilt. Diese  Auftragserteilung kann persönlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronsicher Weise (E-Mail) erfolgen.

 

 

2. Versender
Eine juristische oder natürliche (Privat) Person, der als Verkäufer oder Lieferant des zu befördernden Gutes auftritt.  In dessen Namen und Vollmacht werden auf Wunsch die für eine Lieferung ins Ausland (nicht EU-Länder) erforderliche Zollausfuhranmeldung vorgenommen.

 

3. Empfänger


Eine juristische oder  natürliche (Privat) Person,  ist vom Auftraggeber als Verfügungsberechtigter am Bestimmungsort genannt.

 

4. Eigentümer


Eine juristische oder natürliche (Privat) Person, des zu befördernden Gutes kann jeder der vorgenannten Parteinen sein. Die Eigentumsrechte an der Ware zu überprüfen, ist nicht Aufgabe der Firma GEO TRANS Speditions- und Handelsges. mbH.

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

§ 1
Mit dem Abschluss eines Speditionsvertrages mit dem Auftraggeber verpflichtet sich die Firma GEO TRANS die Versendung des Gutes zu besorgen. Die Besorgung der Güterversendung umfasst die Organisation der Beförderung und kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen erfassen. GEO TRANS übt kaufmännische Sorgfalt, in der Auswahl der am Transportablauf beteiligten Unternehmen wie Frachtführer, Umschlagsbetriebe, Speditionen, Frachtagenturen sowie andere Erfüllungsgehilfen, welche an der Transportabwicklung maßgeblich beteiligt sind. GEO TRANS ist ermächtigt, alle am Transportablauf beteiligten Unternehmen und Erfüllungsgehilfen, zwecks Erfüllung des Transportauftrages im Auftrag des Auftraggebers zu beauftragen. Als Spediteur für den Auftraggeber, übernimmt GEO TRANS und/oder seiner Erfüllungsgehilfen keine Verantwortung und kann nicht haftbar gemacht werden, für den Verlust, Beschädigung des Gutes (bei Fahrzeugen, deren Zubehör oder eingeladenen Gegenstände), oder Verspätungen bei der Durchführung des Transporters.

§ 2
GEO TRANS vermittelt die Beförderung des Gutes auf Risiko des Auftraggeber unter Einbindung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neuste Fassung. Haftungsausschluss bzw. Haftungsbeschränkungen der ADSp 2.3, 3.6, 23. 24 sowie HGB § 431.

§ 3
Berechnung der Lieferungskosten bis vereinbarten Lieferungsort erfolgt gemäß unserer angebotenen Offerte (netto zuzüglich der z. Zt. Gültigen Mehrwertsteuer.) Bei Lieferung in ein Drittland sind die Lieferungskosten Mehrwertsteuerfrei. Bei Lieferung nach Ländern der europäischen Gemeinschaft erfolgt die Berechnung für Frachtzahler die nicht in Deutschland ansässig sind und Ihre gültiger Umsatzsteuer-Ident. Nummer vorweisen können, ebenfalls excl. Deutscher Mehrwertsteuer. Sonderleistungen wie Dokumentversand per Kurierservice oder Eindeckung einer Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4
Der Auftraggeber muss bei Auftragserteilung mitteilen, wer Frachtzahler ist. Sind Frachtzahler und Auftraggeber nicht eine Person oder Gesellschaft, so haftet der Auftraggeber für die Lieferungskosten zuzüglich der Kosten für Sonderleistungen. Sind Lieferungskosten durch den Auftraggeber zahlbar durch den Empfänger gestellt, werden diese Kosten wenn Möglich vor Auslieferung per Nachnahme durch einen beauftragen Vertreter der Firma GEO TRANS eingezogen. Sollte dies nicht möglich sein, kann GEO TRANS Vorauszahlung verlangen. GEO TRANS behält sich ein zurückbehaltungsrecht an dem zu beförderten Gut vor, bis die Lieferungskosten, Gebühren und alle anderen im Zusammenhang, verbundenen Kosten vollständig bezahlt sind.

§ 5
Hafengebühren und/oder andere Kosten, welche nach Abladen des Gutes an den jeweiligen Bestimmungsorten (sog. Lokale Kosten) erhoben werden, sind vom Empfänger vor Ort zu entrichten und sind nicht Bestandteil des Speditionsauftrages.

§ 6
Eine Transportversicherung wir nur mit schriftlichem Auftrag des Auftraggeber eingedeckt. Die Gültigkeit erfolgt mit der Übernahme des Gutes durch GEO TRANS und/oder seine Erfüllungsgehilfen und ended mit Übernahme des Gutes durch den Empfänger am vereinbarten Lieferungsort, jedoch spätestens 3 Tage nach Ankunft des Gutes. Ansonsten gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Transportversicherungsgesellschaft.

§ 7
GEO TRANS und/oder seine Erfüllungsgehilfen übernimmt keine Verantwortung für den Zustand oder Schäden des zu befördernden Gutes, ausgenommen solche, die nachweislich durch Verletzung unserer Sorgfallspflicht gem. § 2 entstanden sind. GEO TRANS und/oder seine Erfüllungsgehilfen übernimmt keine Verantwortung für den mechanischen Zustand eines Fahrzeuges oder Schäden am Motor oder Getriebe.

§ 8
Versand- und Ankunftsdaten werden von GEO TRANS nach Vorgabe der am Transportauftrag beteiligten Unternehmen, wie Frachtführer, Bahngesellschaft, Schifffahrtsgesellschaft oder deren Agenten sowie Fluggesellschaften nach neusten Wissensstand angegeben. Daher können Transportermine bei Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen werden. GEO TRANS kann nicht, für durch die bei der Transportabwicklung beteiligten Unternehmen, geänderte Transportdaten und eine hieraus eventuell entstehende Verspätung des Gutes am vereinbarten Bestimmungsort, haftbar gehalten werden. Insbesondere ist eine Haftbarhaltung für die Nicht-Nutzung des Gutes ausgeschlossen.

§ 9
GEO TRANS ist berechtigt (wenn keine Weisung erteilt wurde) die Auswahl des
Transportweges (Ladehafen, Flughafen, Bahnstation) sowie die am Transport beteiligten Unternehmen selbst zu bestimmen. GEO TRANS unterliegt hierbei den Bestimmungen zu
§ 2.
Alle Vereinbarungen mit Schifffahrtsgesellschaften (Reedereien), Fluggesellschaften, Bahngesellschaft und Versicherungsgesellschaften sind im Auftrag des Auftraggeber und erfolgen in Verbindungen mit Konossomentsbedingungen, Luftfrachtbedingungen, Bedingungen der verschiedenen Bahngesellschaften und den Bedingungen der Versicherungsgesellschaft in Verbindung der in § 2 genannten ADSP. und unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

§ 10
Der Auftraggeber ist berechtigt, nachträglich Anweisung an GEO TRANS zu erteilen. Dies betrifft ins besondere, Umstellung des Frachtzahlers, die Lieferung zu verzögern, zu stoppen, eine Umleitung zu einem anderen Auslieferungsort, sowie Änderung im Konossoment. Eine mündliche oder schriftliche Anweisung
für eine Änderung erfordert vor Inkrafttreten der schriftliche Bestätigung durch GEO TRANS. Kostenaufwand für Änderungen sind vom Auftraggeber an GEO TRANS zu bezahlen.

§ 11
GEO TRANS übernimmt nur fahrbereite Fahrzeuge. Transport von nicht fahrbereiten Fahrzeugen muss gesondert angemeldet werden und wird durch GEO TRANS auf Machbarkeit geprüft. Sollte ein Fahrzeug nach Übernahme durch GEO TRANS nicht mehr fahrbereit sein, übernimmt GEO TRANS keine Verantwortung für verspätete Lieferung und behält sich das Recht vor, Reparaturmaßnahmen im Auftrag des Auftraggeber vorzunehmen. Keine Reparaturen werden vor Bekanntgabe und Zustimmung des Auftraggeber vorgenommen. Reparaturkosten sind sofort fällig und vor der weiteren Durchführung des Transportes zu bezahlen. Falls die Zahlung der Reparaturkosten nicht innerhalb von 10 Tagen von einem innerdeutschen Auftraggeber und innerhalb 40 Tagen von einem ausländischen Auftraggeber erfolgt, oder falls das Fahrzeug nicht repariert werden kann, wird das Fahrzeug auf Kosten des Auftraggeber bis zu 90 Tage gelagert. Der Auftraggeber ist verpflichtet innerhalb dieser 90 Tage das Fahrzeug aus unserem Lager zu entfernen. Falls das Fahrzeug bis diesem Zeitpunkt nicht entfernt wird, behält sich GEO TRANS das Recht vor, das Fahrzeug als verlassen zu betrachten und zu veräußern oder zu entsorgen.

§ 12
Ist ein Fahrzeug bei Überführung mit eigenem Antrieb infolge einer Panne
(siehe § 6) nicht mehr fahrbereit, so hat der Auftraggeber nach Bekanntgabe, für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt GEO TRANS eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und Rechnung des Auftraggeber. Überführungsaufträge die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und gem. Aufwand an den Auftraggeber berechnet.

§ 13
Die angegeben Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGBs) sind Bestandteil unseres Speditionsauftrages und hiermit bindend. Eine einseitige Änderung durch Auftraggeber, Versender, Empfänger oder Eigentümer ist nicht statthaft und gilt für alle Geschäftsvorfälle.

§ 14
GEO TRANS Speditions- und Handelsges. MbH. arbeitet ausschließlich nach deutschen Recht.
Gerichtsstand: Frankfurt am Main